Anfrage: Interessenbindungen der Staatsanwaltschaft
Für die Staatsanwaltschaft (und die Jugendanwaltschaft) gilt im Kanton Zürich die Offenlegungspflicht analog der Gerichte (§ 88a GOG in Verbindung mit § 7 GOG).
Offenzulegen sind unter anderem die Nebenbeschäftigungen, die Tätigkeit in staatlichen Führungs-und in Aufsichtsgremien sowie die politische Parteizugehörigkeit etc.
Während die Interessenbindungen der Richterinnen und Richter im Kanton Zürich scheinbar ausnahmslos und formlos im Internet einsehbar sind, verlangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, via eine eigens dafür eingerichtete Internetseite, die Kontaktnahme ihres Sekretariates zwecks Einverlangen eines Zugangscodes. Dieser Zugangscode wird der interessierten Person, welche die Liste der Interessenbindung einsehenwill, nach erfolgreichem Versand des Antragsformulars von der Oberstaatsanwaltschaft, wiederum per Mail, zugesandt. Die Interessenbindung eines einem Fall zugeordneten Staatsanwaltes/einer Staatsanwältin kann einen Antrag auf Befangenheit nach sich ziehen.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Erachtet der Regierungsrat es für zulässig, dass die Oberstaatsanwaltschaft solche Hürden bei der Anfrage nach der Interessenbindung eines Staatsanwaltes oder einer Staatsanwältin einbaut? Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Person, welche vor der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft steht, die Interessenbindung des/der zuständigen Staatsanwaltes/Staatsanwältin einsehen will, da er die Unbefangenheit der/des für seinen Fall zuständigen Staatsanwältin/Staatsanwaltes prüfen will. Dies kann sehr wohl auch an Wochenenden/Feiertagen und 24 Stunden am Tag der Fall sein, wenn das Sekretariat der Oberstaatsanwaltschaft geschlossen ist, was es zu diesen Zeiten dann praktisch unmöglich macht, die Interessenbindungen eines zuständigen Staatsanwaltes innert nützlicher Frist und formlos abzufragen.
2. Die Liste der Interessenbindungen der Zürcher Staatsanwälte ist inkomplett. Verschiedene Staatsanwälte mit grosser Medienpräsenz (u. a. Staatsanwalt U.P. und Staatsanwältin K.H.) figurieren nicht auf der Liste der Interessenbindungen der Staatsanwälte und Staatsanwäl-tinnen des Kantons Zürich. Dem steht dagegen, dass -auch wenn es zutreffen sollte und diese beiden Staatsanwälte keine Interessenbindungen haben -auch Negativmeldungen aufgelistet werden müssen.
3. Hat die Justizdirektion die Oberstaatsanwaltschaft angewiesen oder wird sie anweisen, diese Missstände umgehend zu beheben, und sorgt sie dafür,dass die Liste der Interessenbindungen der Staatsanwaltschaft innert Frist komplettiert wird?
Original-Anfrage
Kantonsrat Zürich:
KR-Nr. 37/2018